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DGUV Vorschrift 3: Wann elektrische Anlagen und Geräte geprüft werden

Wer Beschäftigte hat, muss dafür sorgen, dass elektrische Anlagen und Geräte im Betrieb sicher bleiben und regelmäßig geprüft werden. Eine feste Frist nennt die DGUV Vorschrift 3 nicht, wohl aber Richtwerte. Hier lesen Sie, wovon die Prüffristen abhängen, wer prüfen darf und was für Hausverwaltungen und Vermieter gilt.

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Elektro- und Informationstechnik
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etwa 8 Minuten
Elektriker prüft einen Sicherungskasten in einem Wohnhaus

Das Wichtigste in Kürze

  • Die DGUV Vorschrift 3 verpflichtet Unternehmer, elektrische Anlagen und Betriebsmittel vor der ersten Inbetriebnahme und danach in bestimmten Zeitabständen prüfen zu lassen.
  • Die Fristen legt der Unternehmer selbst fest, auf Grundlage seiner Gefährdungsbeurteilung. Die Durchführungsanweisungen nennen Richtwerte, etwa vier Jahre für ortsfeste Anlagen.
  • Prüfen darf eine Elektrofachkraft. Ortsveränderliche Geräte darf auch eine elektrotechnisch unterwiesene Person mit geeigneten Mess- und Prüfgeräten prüfen.
  • Private Vermieter ohne Beschäftigte fallen in der Regel nicht unter die Vorschrift. Die Elektrik in Mietwohnungen müssen sie ohne Anlass nicht regelmäßig prüfen lassen, bekannte Mängel aber beheben.

Wer muss elektrische Anlagen und Geräte prüfen lassen?

Verpflichtet ist der Unternehmer, in der Praxis also der Arbeitgeber. Die DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ ist eine Unfallverhütungsvorschrift der Berufsgenossenschaften. Solche Vorschriften erlassen die Unfallversicherungsträger auf Grundlage von § 15 SGB VII. Sie richten sich an die Unternehmer und an die Versicherten.

Kern ist § 5 Abs. 1: Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden. Das geschieht vor der ersten Inbetriebnahme, nach einer Änderung oder Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme und in bestimmten Zeitabständen. Die Fristen sind so zu bemessen, dass Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden. Die Erstprüfung entfällt, wenn Hersteller oder Errichter bestätigen, dass die Anlage den Anforderungen der Vorschrift entspricht (§ 5 Abs. 4).

Für Kommunen und andere öffentliche Einrichtungen gilt die DGUV Vorschrift 4 der Unfallkassen. Sie ist inhaltlich nahezu gleich. Nach einem Bericht vom 27. Juli 2026 plant die Bundesregierung, beide Vorschriften zusammenzulegen und die Prüfpflichten stärker am Risiko auszurichten. Bis eine Neufassung in Kraft tritt, gelten die bisherigen Anforderungen und Fristen.

Daneben gilt staatliches Recht. Nach der Betriebssicherheitsverordnung beurteilt der Arbeitgeber vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die Gefährdungen (§ 3 Abs. 1) und legt Art, Umfang und Fristen der Prüfungen fest (§ 3 Abs. 6). Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, lässt er wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen (§ 14 Abs. 2).

Was zählt als ortsfest, was als ortsveränderlich?

Die Unterscheidung entscheidet über den Richtwert. Die Durchführungsanweisungen zu § 5 trennen ortsveränderliche von ortsfesten Betriebsmitteln und stationäre von nichtstationären Anlagen.

  • Ortsveränderliche Betriebsmittel werden während des Betriebs bewegt oder lassen sich leicht von einem Platz zum anderen bringen, während sie angeschlossen sind, zum Beispiel Staubsauger, Bohrmaschinen oder Verlängerungsleitungen.
  • Ortsfeste Betriebsmittel sind fest angebracht oder haben keine Tragevorrichtung und sind so schwer, dass sie nicht leicht bewegt werden können. Dazu zählen auch vorübergehend fest angebrachte Geräte mit beweglicher Anschlussleitung.
  • Stationäre Anlagen sind mit ihrer Umgebung fest verbunden, etwa die Installation in einem Gebäude, einem Container oder einem Baustellenwagen.
  • Nichtstationäre Anlagen werden nach dem Einsatz abgebaut und am nächsten Einsatzort wieder aufgebaut, typischerweise auf Baustellen.

Wie oft muss geprüft werden?

Eine starre Frist schreibt die DGUV Vorschrift 3 nicht vor. Die Durchführungsanweisungen nennen aber Werte, an denen sich Unternehmer orientieren können. Für ortsfeste Anlagen und Betriebsmittel gelten die Anforderungen an Frist und Prüfer als erfüllt, wenn die Festlegungen der Tabelle 1A eingehalten werden. Für ortsveränderliche Geräte enthält Tabelle 1B Richt- und Maximalwerte.

Richtwerte aus den Durchführungsanweisungen zu § 5 (Auszug)
Gruppe Prüffrist Prüfer
Ortsfeste Anlagen 4 Jahre, für elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel Elektrofachkraft
Räume besonderer Art 1 Jahr, für Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel in Betriebsstätten, Räumen und Anlagen besonderer Art nach DIN VDE 0100 Gruppe 700 Elektrofachkraft
Fehlerstrom-Schutzschalter, stationär 6 Monate, Funktion über die Prüftaste Benutzer
Fehlerstrom-Schutzschalter, nichtstationär arbeitstäglich, Funktion über die Prüftaste Benutzer
Ortsveränderliche Geräte Richtwert 6 Monate, auf Baustellen 3 Monate; bei einer Fehlerquote unter 2 % verlängerbar, höchstens auf 1 Jahr in Werkstätten und auf Baustellen und auf 2 Jahre in Büros. Gilt auch für Verlängerungs- und Anschlussleitungen. Elektrofachkraft; mit geeigneten Mess- und Prüfgeräten auch eine elektrotechnisch unterwiesene Person

Die Tabellen gelten für normale Beanspruchung durch Umgebungstemperatur, Staub, Feuchtigkeit oder dergleichen. Als Maßstab, ob eine Frist für ortsveränderliche Geräte ausreicht, nennen die Durchführungsanweisungen die Fehlerquote: Weisen höchstens 2 % der geprüften Geräte Abweichungen von den Grenzwerten auf, kann die Frist als ausreichend gelten. Ortsfeste Anlagen, die von Elektrofachkräften ständig überwacht werden, erfüllen die Anforderungen ebenfalls.

Richtwerte ersetzen keine Gefährdungsbeurteilung

Die Tabellen sind ein Maßstab, keine Pauschalfrist. Maßgeblich ist, was die Gefährdungsbeurteilung für Ihren Betrieb ergibt. Zeigt eine Prüfung, dass ein Gerät nicht bis zur nächsten Prüfung sicher betrieben werden kann, ist die Frist neu festzulegen (§ 14 Abs. 2 BetrSichV).

Wer darf die Prüfung durchführen?

Prüfen darf eine Elektrofachkraft oder eine Person unter ihrer Leitung und Aufsicht. Für ortsveränderliche Geräte darf auch eine elektrotechnisch unterwiesene Person die Verantwortung übernehmen, wenn sie geeignete Mess- und Prüfgeräte verwendet.

Elektrofachkraft ist nach § 2 Abs. 3 DGUV Vorschrift 3, wer aufgrund fachlicher Ausbildung, Kenntnissen und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann. Nachgewiesen wird das in der Regel durch einen Abschluss, etwa als Elektroingenieur, Elektrotechniker, Elektromeister oder Elektrogeselle. Die Betriebssicherheitsverordnung spricht von der zur Prüfung befähigten Person: Sie verfügt durch Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit über die nötigen Kenntnisse (§ 2 Abs. 6). Welche Voraussetzungen die befähigte Person im Einzelnen erfüllen muss, legt der Arbeitgeber fest (§ 3 Abs. 6).

Bei der Prüfung sind die elektrotechnischen Regeln zu beachten (§ 5 Abs. 2 DGUV Vorschrift 3). Für die Wiederholungsprüfung elektrischer Geräte ist das heute die DIN EN 50699 (VDE 0702). Sie ist 2021 an die Stelle der früheren DIN VDE 0701-0702 getreten; die Prüfung nach einer Instandsetzung regelt DIN EN 50678 (VDE 0701).

Wie wird die Prüfung dokumentiert?

Jede Prüfung wird aufgezeichnet. Die Betriebssicherheitsverordnung verlangt, dass das Ergebnis mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt wird. Die Aufzeichnung nennt mindestens die Art der Prüfung, den Prüfumfang, das Ergebnis sowie Name und Unterschrift der zur Prüfung befähigten Person (§ 14 Abs. 7 BetrSichV). Sie darf elektronisch geführt werden.

Nach der DGUV Vorschrift 3 ist auf Verlangen der Berufsgenossenschaft außerdem ein Prüfbuch mit bestimmten Eintragungen zu führen (§ 5 Abs. 3). Auch im Schadensfall zählt, was sich belegen lässt. Ob Ihr Versicherungsvertrag regelmäßige Prüfungen voraussetzt, steht in den Vertragsbedingungen; fragen Sie im Zweifel bei Ihrem Versicherer nach.

Was gilt für Vermieter, Hausverwaltungen und Eigentümergemeinschaften?

Es kommt darauf an, ob jemand Beschäftigte einsetzt. DGUV Vorschrift 3 und Betriebssicherheitsverordnung knüpfen an Unternehmer und Arbeitgeber an. Wer als Privatperson Wohnungen vermietet und niemanden beschäftigt, fällt in der Regel nicht darunter.

Für Mietwohnungen hat der Bundesgerichtshof entschieden: Der Vermieter ist nicht verpflichtet, ohne besonderen Anlass eine regelmäßige Generalinspektion der Elektroleitungen und Elektrogeräte in den Wohnungen seiner Mieter vorzunehmen (Urteil vom 15. Oktober 2008, VIII ZR 321/07). Gibt es Hinweise auf einen Mangel, sieht das anders aus.

Hausverwaltungen, Wohnungsunternehmen und Eigentümergemeinschaften mit eigenem Hausmeister sind dagegen Arbeitgeber. Für Geräte und Anlagen, mit denen ihre Beschäftigten arbeiten, gelten die Prüfpflichten. Bei Gemeinschaftsanlagen wie Treppenhausbeleuchtung, Kellerverteilung oder Außenleuchten kommt die Verkehrssicherungspflicht hinzu: Wer eine Gefahrenquelle für andere schafft oder unterhält, muss zumutbare Vorkehrungen treffen, sonst haftet er nach § 823 BGB. Einen gesetzlichen Prüfturnus für Wohngebäude gibt es nicht. Es kann aber sinnvoll sein, Gemeinschaftsanlagen in festen Abständen von einer Elektrofachkraft ansehen zu lassen und das Ergebnis festzuhalten. Mehr dazu im Beitrag Verkehrssicherungspflicht: Was Eigentümer regelmäßig prüfen sollten.

Checkliste: So organisieren Sie die Prüfungen

Diese Punkte helfen Unternehmen, Verwaltungen und Einrichtungen, die Prüfungen verlässlich zu planen und nachzuweisen.

  • Bestand erfassen: Welche Anlagen, fest angebrachten und ortsveränderlichen Geräte gibt es, wo stehen sie, wer nutzt sie?
  • Gefährdungsbeurteilung erstellen: Beanspruchung, Umgebung und Nutzung bewerten und regelmäßig überprüfen.
  • Fristen festlegen und begründen: die Richtwerte als Ausgangspunkt nehmen und die Fehlerquote der letzten Prüfungen auswerten.
  • Prüfer bestimmen: Elektrofachkraft; für ortsveränderliche Geräte gegebenenfalls eine unterwiesene Person mit geeigneten Messgeräten.
  • Fehlerstrom-Schutzschalter testen: Prüftaste in den vorgesehenen Abständen betätigen.
  • Prüfungen aufzeichnen: Art, Umfang, Ergebnis, Name und Unterschrift, aufbewahrt bis zur nächsten Prüfung.
  • Mängel abstellen: defekte Geräte nicht weiter benutzen und nach der Instandsetzung vor der Wiederinbetriebnahme erneut prüfen lassen.
  • Termine überwachen: die nächste Prüfung vormerken und Zuständigkeiten schriftlich regeln.

Welche Pflichten es rund um die Wohnung selbst gibt, lesen Sie im Beitrag Rauchwarnmelder in Hamburg und Schleswig-Holstein: Wer einbaut, wer wartet.

Häufige Fragen zur DGUV Vorschrift 3

Gibt es eine feste Frist von vier Jahren für die Prüfung elektrischer Anlagen?

Nicht als starre Frist. Die vier Jahre sind ein Richtwert aus den Durchführungsanweisungen zur DGUV Vorschrift 3 für elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel. Hält der Unternehmer ihn ein, gelten die Anforderungen an Frist und Prüfer als erfüllt. Die tatsächliche Frist legt er in seiner Gefährdungsbeurteilung fest.

Muss ein privater Vermieter die Elektrik seiner Mietwohnungen regelmäßig prüfen lassen?

Ohne besonderen Anlass nicht. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Vermieter keine regelmäßige Generalinspektion der Elektroleitungen und Elektrogeräte in den Wohnungen seiner Mieter vornehmen muss (Urteil vom 15. Oktober 2008, VIII ZR 321/07). Gibt es Hinweise auf einen Mangel, muss er sich darum kümmern.

Wer darf ortsveränderliche Geräte prüfen?

Eine Elektrofachkraft. Nach den Durchführungsanweisungen zur DGUV Vorschrift 3 darf auch eine elektrotechnisch unterwiesene Person die Verantwortung für die Prüfung übernehmen, wenn sie geeignete Mess- und Prüfgeräte verwendet.

Gilt die DGUV Vorschrift 3 auch für Kommunen?

Für Kommunen und andere öffentliche Einrichtungen, die bei einer Unfallkasse versichert sind, gilt die DGUV Vorschrift 4. Sie ist inhaltlich nahezu gleich. Nach einem Bericht vom Juli 2026 sollen beide Vorschriften zusammengelegt werden. Bis zu einer Neufassung gelten die bisherigen Regeln.

Was muss im Prüfprotokoll stehen?

Nach § 14 Abs. 7 der Betriebssicherheitsverordnung mindestens die Art der Prüfung, der Prüfumfang, das Ergebnis sowie Name und Unterschrift der zur Prüfung befähigten Person. Die Aufzeichnung wird mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt und darf elektronisch geführt werden.

Quellen

  1. BG BAU: DGUV Vorschrift 3, § 1 Geltungsbereich, § 2 Begriffe und § 5 Prüfungen mit Durchführungsanweisungen und Tabellen 1A bis 1C
  2. BGW: DGUV Vorschrift 3 mit Durchführungsanweisungen (PDF)
  3. DGUV Publikationen: DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“
  4. Sozialgesetzbuch VII: § 15 Unfallverhütungsvorschriften
  5. Betriebssicherheitsverordnung: § 2, § 3, § 14
  6. VDE Verlag: DIN EN 50699 (VDE 0702):2021-06 Wiederholungsprüfung für elektrische Geräte
  7. DGWZ: DIN EN 50699 und DIN EN 50678 als Nachfolger der DIN VDE 0701-0702
  8. Haufe, 27. Juli 2026: Bundesregierung plant die Zusammenlegung der DGUV Vorschriften 3 und 4
  9. Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. Oktober 2008, VIII ZR 321/07: Entscheidung im Volltext (PDF)
  10. Bürgerliches Gesetzbuch: § 823

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Unfallverhütungsvorschriften Ihres Unfallversicherungsträgers, die Betriebssicherheitsverordnung und die elektrotechnischen Regeln in der jeweils geltenden Fassung. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse, Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit oder eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Stand: 14. September 2026.

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